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VEREIN vs. MUTTER – PRESSEMITTEILUNG ZUM PROZESS

„Für mein Verständnis widersprechen Sie sich elementar selbst.“

Der Richter zu Vertreter_innen des „Vereins zur Schaffung und Erhaltung selbstverwalteten Wohnens e.V.“.

 

Der Prozess „Verein zur Schaffung und Erhaltung selbstverwalteten Wohnens“ – Trägerverein des selbstverwalteten Wohnprojekts Leibnizhaus 2 – gegen eine Bewohnerin desselben und junge Mutter ging am Freitag, den 11.01.2019, mit einem Vergleich zu Ende.

Die Beklagte schlug schließlich selbst nach 5,5 Stunden Verhandlung um des lieben Frieden Willens einen Vergleich vor. Sie ließ sich auf ein Räumungsdatum am 31.12.2019 ein. Im Gegenzug dazu soll ihr rechtlich höchst fragwürdiger „Ausschluss aus der Hausgemeinschaft“ (seit Juni 2018) revidiert werden. Außerdem soll das von ihr vor über 10 Jahren angelegte und seitdem bewirtschaftete Beet wieder ihr zur Nutzung überlassen werden, nachdem es im vergangenen Herbst zu Gunsten eines der klageführenden Vorstände enteignet wurde.

Nach jahrelangem Konflikt zwischen der jungen Mutter und einer ebenfalls im Haus wohnenden Kleingruppe hatten zwei Mitglieder dieser Gruppe eigenmächtig Kündigung und Räumungsklage gegen die Beklagte eingereicht. Die beiden hatten sich vor einem Jahr zu Vorständen des Trägervereins von Leibnizhaus 2 und Leibnizhaus 3 ernennen lassen. Für eine Kündigung hätte es eigentlich einen Beschluss der Selbstverwaltung (d.h. der Hausversammlung) sowie die Informierung und Anhörung des Beirats benötigt. Beides, Beschluss der Hausversammlung und Anhörung des Beirats, wurden erst Monate nach Klageerhebung ohne wirkliche Möglichkeit zum Widerspruch eingeholt.

Im Verlauf des Konflikts wurde die junge Mutter, besonders in der ersten Hälfte des Jahres 2018, von Übergriffen und Mobbing überzogen, um sie zum Auszug zu bewegen. Hassparolen an den Wänden und gesalzene Pflanzen seien nur als die krassesten unter vielen genannt.

Als sie trotz allem noch immer auf Mediation und Gespräche pochte, statt sich vertreiben zu lassen, wurde die Gewalt strukturell: Gemeinsam mit dem von den Vorständen eigenmächtig ernannten Anwalt reichten diese seit August 2018 insgesamt 4 Kündigungsschreiben gerichtlich ein. Mit zahlreichen vorgeschobenen Kündigungsgründen und der Aufforderung zur sofortigen Räumung des von ihr und ihres kleinen Kindes bewohnten Zimmers wollten sie endgültig den Auszug herbeiführen.

Die ersten beiden dieser Kündigungen wurden von Seiten des Richters als juristisch schwierig haltbar eingeschätzt, da sie ohne Informierung, Anhörung oder gar Mandat von Beirat und Selbstverwaltung ausgesprochen wurden. Der Beirat des Vereins sowie die Bewohnerschaft des Leibnizhaus 3 hakte nach dem Bekanntwerden der Güteverhandlung vom 09.11.2018 ein und wurde erst infolgedessen, Ende November 2018, offiziell in Kenntnis gesetzt.

Nur die beiden danach ausgesprochenen Kündigungen können darum als formal rechtsgültig angesehen werden.

Die letzte Kündigung datiert auf den 10.01.2019, den Vortag der Verhandlung, und führt als Kündigungsgrund die Bitte der Beklagten an das hiesige Mietshäusersyndikat um kritische Prozessbeobachtung an. Grund: Sie lasse damit die Vorstände und den Verein in schlechtem Licht erscheinen, so einer der Vorstände auf Nachfrage des Richters.

Von den zahllosen angeführten Kündigungsgründen, die Anwalt und Vorstände sich am laufenden Band aus den Fingern saugten, wertete der Richter im Laufe der Verhandlung schließlich nur zwei als tatsächlich in juristischem Sinne bedenkenswert:

Einerseits, aus formaljuristischen Gründen, die Ersetzung des hauseigenen Rauchmelders im eigenen Zimmer durch ein selbst angeschafftes handelsübliches Modell.

Andererseits, und hier wird es brisant, folgendes: Das den Mietverträgen im Leibnizhaus 2 angehängte „Hausstatut“ verpflichtet die Bewohner_innen, die Beschlüsse der Selbstverwaltung mitzutragen. Die „Selbstverwaltung“ erklärte der Beklagten im Juni 2018 in Form eines Protokolls einer Versammlung, an der nur etwa 2/3 der Bewohnenden überhaupt teilnahmen, den „Ausschluss aus der Hausgemeinschaft“. Da sie diesem Beschluss nicht Folge leistete und das Haus nicht sofort verließ, gab sie – so der Richter – dem Verein als Vermieter ausreichend Grund für eine sogenannte ordentliche Kündigung – schließlich habe sie den Beschluss der Selbstverwaltung, und damit das Hausstatut, missachtet.

Dass das nur aufgrund der besonderen rechtlichen Struktur der Leibnizhäuser möglich sei und in keinem normalen Mietverhältnis durchsetzbar wäre, schob er nach.

Alle anderen vorgeschobenen Gründe waren für eine Kündigung rechtlich substanzlos.

Ausschlaggebend für ein trotzdem drohendes Urteil war also der bloße Fakt, dass die Beklagte sich von der durch die Mehrheits-Struktur im Leibnizhaus 2 begünstigten Diskriminierung nicht aus dem Haus mobben lassen wollte. Die Selbstverwaltung schuf ihren eigenen perfiden Kündigungsgrund, den der Richter – strikt nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches urteilend – vermutlich gelten gelassen hätte. Schließlich hatte die Beklagte formal eine Verletzung der im Mietvertrag festgelegten Pflichten begangen, indem sie dem Beschluss zu ihrem „Ausschluss“ durch einen Teil ihrer Mitbewohner_innen nicht sofort gehorchte.

Die Selbstverwaltung des Leibnizhaus 2, mit vorgeblich sozialem Anspruch, unterschreitet damit sogar noch den normalgesellschaftlichen Mieterschutz und hat ihr Ziel erreicht: Eine Person mit zu stark von der internen Norm abweichenden Meinung muss nun gehen und die Gruppe wird noch ein Stück homogener.

Bleibt nur noch, einen Glückwunsch von unserer Seite an die momentane Hegemonialmacht im Leibnizhaus 2 zu richten. Ihr habt, was ihr wolltet: „Initiative Einheitsbrei“, selbst der Richter als Vertreter der Staatsgewalt war progressiver, menschlicher und linker als ihr.

Wir wünschen der Betroffenen ein gutes 19. und letztes Jahr in ihrem Zuhause, dass sie es ohne weitere Übergriffe gegen sie zu einem guten Abschluss bringen kann. Und allen anderen, der derzeitigen Minderheit, ein weiterhin gutes Durchhalten. Auf dass ihr den Mut findet, für Gewaltfreiheit und wirkliche Selbstorganisation aufzustehen.

 

Ulla und David,

für GFGB.blackblogs.org

P.S.: Wer daran interessiert ist, kann gerne von uns das ungekürzte 10-seitige Verhandlungsprotokoll zugeschickt bekommen.

Gemeinnütziger Verein will junge Mutter räumen lassen.

Tübingen, 09.11.2018

Am heutigen Freitag begann am Amtsgericht Tübingen ein Verfahren, dessen Folgen noch alle in selbstverwalteten, basisdemokratischen Projekten Wirkende und Lebende betreffen könnten.

Kläger sind die Vorstände des „Vereins zur Schaffung und Erhaltung selbstverwalteten Wohnens e.V.“ (gemeinnütziger Trägerverein der beiden Hausprojekte „Leibnizhaus 2“ und „Leibnizhaus 3“ auf dem Österberg, der Verein besteht aus aktuellen und ehemaligen Bewohner_innen beider Häuser). Beklagte ist eine langjährige Bewohnerin, die nun zur Räumung verurteilt werden soll.

Einige der Hauptanklagepunkte sind unregelmäßige Zahlungen bzw. Mietrückstände in der Vergangenheit (Dazu muss ergänzt werden: unregelmäßige Zahlungen und Rückstände sind die Regel, die Rückstände der Beklagten wurden beglichen. Die viel größeren Rückstände des klagenden Vorstands zum Zeitpunkt der Klageerhebung unseres Wissens nicht) , das Lagern privater Gegenstände auf Gemeinschaftsflächen (konkret u.a. Dinge auf dem Flur vor dem Zimmer) sowie die Nutzung von Gegenständen, die sie nicht privat besitzt (konkret u.a. Koch- und Essgeschirr der Gemeinschaftsküche).

 

Hintergrund der Klage ist ein seit Jahren schwelender und immer wieder hochflammender Konflikt, auf dessen Inhalte aus Rücksicht auf Hausinterna an dieser Stelle nicht eingegangen werden soll. Zur Einordnung der aktuellen Entwicklungen folgt jedoch ein kurzer historischer Exkurs:

Der Konflikt entzündete sich 2012 zwischen verschiedenen Parteien der Bewohner_innen. Direkt nach Beginn des offenen Konflikts wurde von einer der Konfliktparteien (Partei A) sowie einigen am Konflikt nicht direkt beteiligten Bewohner_innen eine Mediation gefordert, da der Umgangston der anderen der Parteien (Partei B) auf und abseits von Hausversammlungen als nicht tragbar angesehen wurde. Eine Mediation bzw. Supervision wurde begonnen und nach einigen Terminen von Seiten der Partei B abgebrochen.

Der Umgangston wurde noch schärfer, es gab 2013 dann auch tätliche Übergriffe gegen Personen der Partei A (siehe auch http://www.tueinfo.org/cms/node/23711).

Bald darauf erhielt die Hauptinitiatorin der Mediation und auch heute Beklagte (Angehörige der Partei A) eine Kündigung sowie eine anwaltliche Räumungsandrohung, unterschrieben von Vereinsvorständen (Angehörige der Partei B) und bezahlt vom Hauskonto. Kündigung und anhängige Verfahren mussten zurückgezogen werden, da sie offenbar rechtlich unzulässig und unbegründbar waren.

 

Sprung ins Jahr 2018: Es gab großen personellen Wechsel, die damaligen Hauptakteure blieben. Alle neu Eingezogenen kennen die Geschichte der damaligen Ereignisse quasi ausschließlich aus Darstellungen der Partei B, in denen die heute Beklagte zum Bösewicht hochstilisiert wurde. Diese ist mittlerweile Mutter eines 1,5 Jahre alten Kindes.

Das Leibnizhaus 2 trat als Projektinitiative dem Mietshäuser Syndikat bei und will das Haus (momentan noch Landeseigentum) nach dem Modell des Mietshäuser Syndikat (Bewohner_innenverein → GmbH) erwerben.

Zu Beginn des Jahres legte die interne Hauskaufgruppe offiziell ihre Arbeit nieder. Die beteiligten Personen (Angehörige der Partei B sowie neu Eingezogene) wollen das Haus nicht kaufen, solange die heute Beklagte noch dort wohnt, hieß es. Außerdem sei Eile geboten, da das Zeitfenster für den Kauf sich in einem Jahr schließe, die Hausgemeinschaft möge daher in eigenem Interesse doch die heute Beklagte zum Auszug bewegen.

Es folgte im Mai eine Hausversammlung unter Ausschluss der heute Beklagten, in der Partei B ihre selbstverständlich sehr einseitige Sicht auf die Ereignisse seit 2012 zum Besten gab.

Infolgedessen begannen heftige Übergriffe gegen die heute Beklagte, gegen die im Haus wohnenden oder zu Besuch kommenden Freund_innen derselben sowie teils auch gegen die noch verbleibenden unparteiischen Bewohnenden. Übergriffe gegen die heute Beklagte gab es bereits in den vorangegangenen Monaten. Um nur einige aufzuführen: Anrempeln im Hausflur, Anschreien, Drohungen, Sachbeschädigungen, Diebstahl, gesalzene Pflanzen und Gemüsebeete, schriftliches Bezeichnen der nun Beklagten und ihrer Freund_innen als „faschistoide Zelle“, die es zu „zerstören“ gelte, Schmähsprüche an den Wänden….

Verschiedene Personen, die sich davor neutral positioniert hatten, ergriffen nun nach und nach Partei gegen die heute Beklagte und zugunsten Partei B. Im Juni 2018 wurde „demokratisch“ (per Mehrheitsabstimmung auf einer Versammlung, auf der nicht alle Bewohnende anwesend waren) der Ausschluss der heute Beklagten aus der Hausgemeinschaft beschlossen.

Inzwischen waren auch Anwälte angestellt worden. Zunächst von der heute Beklagten, um ihre Stellungnahme gegen die von Partei B vorgebrachten Behauptungen nach ihrem Ausschluss aus Hausversammlungen zu Gehör bringen zu können. Danach von den Vereinsvorständen (wieder Angehörige der Partei B), um die auch jetzt Beklagte zum Auszug zu nötigen. Die zuerst von den Vorständen engagierte Anwältin legte ihr Mandat nach Bekanntwerden der Übergriffe nieder.

Im August 2018 schließlich fand Partei B einen Anwalt, der bereit war, eine Kündigungs- und Klageschrift auf Grundlage ihrer Aussagen zu verfassen. Diese wurde Mitte August beim Gericht eingereicht. Einen Beschluss oder ein Mandat der Hausversammlung auf Einstellung eines Anwalts, Kündigung oder gar Räumung der heute Beklagten gab es nicht.

 

Im Zivilrecht (und darum handelt es sich im vorliegenden Fall) ist eine der eigentlichen Verhandlung vorgezogene Güteverhandlung vorgesehen. In dieser sollen die Parteien zu einer außergerichtlichen Einigung angehalten werden.

Der heutige Verhandlungsauftakt bestand aus der Güteverhandlung, auf der folgender Vergleich vorgeschlagen wurde:

1. Es wird ein Räumungstermin festgelegt, zu dem die Beklagte das Leibnizhaus 2 verlassen muss.

2. Es verpflichten sich beide Parteien zur Teilnahme an einer professionellen Streitschlichtung.

3. Wenn die Streitschlichtung (warum auch immer) keinen Erfolg haben sollte, gilt der Räumungstermin. Wenn die Streitschlichtung zu einer Einigung führen sollte, gilt der Termin nicht.

Dieser Vergleich hätte in der momentan stark eskalierten Situation das hohe Risiko, dass die Streitschlichtung nur pro forma geführt werden könnte; in der Absicht, den Auszug der Beklagten darüber herbeizuführen. Die Beklagte stimmte diesem Vergleich daher nicht zu, es kommt nun zur Haupt- bzw. eigentlichen Gerichtsverhandlung.

 

Nun kommt es also tatsächlich zur Verhandlung. Mitbewohner_innen eines selbstverwalteten Projekts gegeneinander. Mensch stelle sich vor, die heute Beklagte hätte sich voriges Jahr zum Vorstand wählen lassen und in dieser Funktion einen Anwalt gegen Partei B engagiert… Die Klageschrift könnte wohl sehr ähnlich lauten.

Dass sie nach wie vor eine tatsächlich gemeinschaftliche, gleichberechtigte Lösung für richtig und nötig hält und den Konflikt innerhalb der Selbstverwaltung und nicht rechtsstaatlich austragen wollte, wird ihr nun aber zum Verhängnis.

 

Warum könnte das Folgen haben für alle, die in selbstverwalteten Projekten leben und aktiv sind? Warum sollte dich das interessieren? Was geht uns ein projektinterner Konflikt an?

Zunächst mal nichts. Und wer inhaltlich recht hat, ist auch nicht Thema dieser Stellungsnahme.

Aber: jedes Projekt des Mietshäuser Syndikats und viele andere selbstverwaltete politische und wohn-bezogene Projekte sind so aufgestellt, dass einzelne Bewohnende bzw. Aktive offiziell vertretungsberechtigte Positionen in der Verwaltungsstruktur inne haben – also Vorstände des Vereins oder Geschäftsführende der GmbH sind. Diese Positionen haben eigentlich nur repräsentative Funktion und sollten an die Bedürfnisse und Entschlüsse der Selbstverwaltungen gebunden sein.

Wenn nun aber Angehörige einer Partei eines projektinternen Konflikts eine Austragung bzw. Lösung des Konflikts erst nicht zulassen und dann ihre vertretungsberechtigten Positionen ausnutzen, um sich des Konflikt-Gegenübers per staatlicher Gewaltmittel zu entledigen versuchen, sollte uns das hellhörig machen.

 

Wenn ein selbstverwaltetes Projekt, das den herrschenden Zuständen der Gesellschaft bessere und menschlichere Alternativen entgegenstellen will, einen internen Konflikt durch Heranziehung der Staatsgewalt beenden will, geht das uns alle etwas an.

Konflikte gehören zum Zusammenleben und -arbeiten und die Art und Weise, wie wir mit ihnen umgehen, definiert mit, wohin unsere Form des Zusammenlebens und -arbeitens führt.

Wollen wir gemeinsam mit unserem Konflikt-Gegenüber wachsen, indem wir den Konflikt auf eine respektvolle Art austragen? Wollen wir der Ellbogengesellschaft etwas entgegensetzen, indem wir versuchen, auf die Bedürfnisse unseres Gegenübers einzugehen? Oder wollen wir recht haben und unser Gegenüber verstoßen oder gleich ganz ‚zerstören?

 

Die derzeit Beklagte ist nur der von Partei B erkorene Sündenbock, von der Gewalt der derzeitigen Verhältnisse im Leibnizhaus 2 betroffen sind noch andere. Dass sie als junge Mutter eigentlich besonders von einer sich politisch links verortenden Gruppierung als schutzbedürftig erachtet werden sollte, sei hier nur erwähnt. („Wir glauben,nein wir wissen: dass ein anderes Leben möglich ist! […] Wir müssen vor allem auch gegenseitig unsere Grenzen und Bedürfnisse kennen und respektieren lernen.“ Aus der Selbstdarstellung des Leibnizhaus 2, www.leibnizhaus.de.)

 

Unsere Solidarität gilt den trotz allem im Haus verbleibenden Menschen, die nach wie vor eine bessere Welt wollen. Die nach wie vor einen gewaltfreien, respektvollen Umgang miteinander leben und sich dafür selbst in die Schusslinie der Übergriffe bringen. Die teils schon 30 Jahre dort leben und gestalten und ihr Zuhause nicht kampflos aufgeben wollen. Die sich nicht verdrängen lassen wollen.

 

Egal wie der Prozess entschieden werden wird, die Verhandlungseröffnung ist eine moralische und politische Bankrott-Erklärung der sogenannten Selbstverwaltung bzw. vielmehr der derzeitigen Mehrheitsgruppe des Leibnizhaus 2. Alles was folgt, kann nur noch Insolvenzverfahren und Abwicklung der gescheiterten Struktur sein.

Wenn der Prozess zugunsten der Kläger entschieden werden sollte, könnte dies einen Präzedenzfall schaffen: fortan könnten selbstorganisierte Projekte sich selbst durch Klagen zerfleischen, könnten die Vorstände von gemeinnützigen Vereinen die ihnen unliebsamen Mitglieder gerichtlich entfernen lassen, könnten Geschäftsführende von GmbHs die ihnen unliebsamen Mitbewohner_innen polizeilich räumen lassen….der Rechtsprechung ist eine vorherige Verwicklung der vertretungs- und zeichnungsberechtigten Menschen der klagenden Institution in einen Konflikt mit den Beklagten zunächst mal egal, da wird auf die vorgetragenen fallbezogenen Aussagen und Fakten geschaut.

 

Daher positionieren wir uns:

Für eine friedliche, gleichberechtigte Lösung von Konflikten.

Für eine offene Gesprächskultur und einen achtsamen Umgang miteinander.

Für eine bessere Welt.

Wir rufen zur kritischen Prozessbeobachtung und zur solidarischen Unterstützung der derzeitigen Minderheitsgruppe im Leibnizhaus 2 auf.

Die kommenden Prozesstermine werden auf unserer Website bekannt gegeben.

 

Mona und Manu